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SATZUNG DER FREUNDE DER LANDESGALERIE HANNOVER e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde der Landesgalerie Hannover e. V.". Sitz des Vereins ist
Hannover.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein fördert das Verständnis für Kunst und Architektur und verwandte Gebiete. Dies
geschieht in enger Zusammenarbeit mit der Niedersächsischen Landesgalerie zur
Förderung ihres Ansehens. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
Veranstaltungen und geeignete Maßnahmen aller Art, wie die Anschaffung und Übereignung
von Kunstwerken zur öffentlichen Ausstellung oder deren Restaurierung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit für den Verein ist
ehrenamtlich; notwendige Auslagen werden auf Antrag erstattet.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und rechtsfähige juristische Personen
sein. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch die/den Vorstandsvorsitzende/n oder einen
Beauftragten zuerkannt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(a) Tod, Löschung im Handelsregister oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
(b) Austritt, der bis einen Monat vor Ablauf des Jahres schriftlich zu erklären ist.
(c) Ausschluss aus wichtigem Grund.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Februar eines Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
Über Befreiung vom Beitrag entscheidet im begründeten Einzelfall der Vorstand. Über die
Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außer
ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür nach Ermessen des
Vorstands Anlass besteht, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitgliedern,
der an den Vorstand zu richten ist.

(2) Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt mit zweiwöchiger Frist
unter Mitteilung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit der
Aufgabe der Einladung zur Post.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit
nicht durch diese Satzung oder Gesetz andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Ausgestaltungen und Flöhe des Mitgliedsbeitrages
d) die Wahl des Rechnungsprüfers
e) der Ausschluss eines Mitgliedes
f) die Entscheidung über Satzungsänderungen
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schriftführerin/einen Schriftführer, der die
Mitgliederversammlung schriftlich protokolliert. Das Protokoll wird von der
Schriftführerin/dem Schriftführer und der/dem 1. Vorsitzenden bzw. in deren/dessen
Vertretung von der/ dem 2. Vorsitzenden unterschrieben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
Vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Er besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden sowie bis zu fünf weiteren Beisitzern.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2.
Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Aufwand bis
zu einem Betrag von 500,00 EUR (in Worten fünfhundert Euro). Diese Beschränkung gilt nur
im Außenverhältnis und muss Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

§ 8 Beirat

Zu seiner Beratung bestellt der Vorstand bis zu fünf Personen als Beirat. Sie müssen nicht
Mitglied des Vereines sein. Der Vorstand kann Beiratsmitglieder jederzeit und ohne
Begründung abberufen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/einen
Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an das Niedersächsische Landesmuseum Hannover, das es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Ausführungsbeschluss gefasst auf der Mitgliederversammlung am 04.03.2020.

Hannover, 4. März 2020

 
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